Allgemeines
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Bundesjagdgesetz (BJG) und die jeweiligen Ländergesetze sowie die hierzu erlassenen Verordnungen bilden die rechtliche Grundlage für den Ersatz von Wildschäden.
Die Regulierung von Wildschäden ist als Schadensersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Bundes- und
Landesjagdgesetz vorgegeben:
§249 BGB: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Wichtig: Schadensersatz ist der Ersatz des vollen wirtschaftlichen Interesses, das heißt des in Geld schätzbaren Verlustes.
§252 BGB: Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen
Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.“
Auftrag zur Wildschadensschätzung
Die Erteilung eines Auftrages für ein Schätzgutachten kann durch die Parteien (außerhalb des Vorverfahrens), die Gemeinde (Vorverfahren) oder das Gericht (im gerichtlichen Verfahren) erfolgen.
Beweispflicht
Die Beweispflicht über einen ersatzpflichtigen Wildschaden liegt beim Ersatzberechtigten. (Beweissicherung, durch den Schätzer / Gutachter ) Beweismittel können sein: Fährten, Losung, Lagerplätze, Schadbild, Zeugenaussagen, Zeichnungen, Fotos, Luftaufnahmen...
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